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Zollkodex-DVO

[Zollkodex-DVO] | EU
[VO (EWG) 2454/93]: Anhang 77 (Artikel 581) Fälle, in denen für die Überführung in die vorübergehende Verwendung mit einer schriftlichen Zollanmeldung keine Sicherheit verlangt wird:
galt bis: 30.04.2016