- Beck'scher Online-Kommentar
- BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf
- StPO
- Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§ 359 - § 373a)
- § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
- § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
- § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
- § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
- § 363 Unzulässigkeit
- § 364 Behauptung einer Straftat
- § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
- § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
- § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
- § 366 Inhalt und Form des Antrages
- § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
- § 369 Beweisaufnahme
- § 370 Entscheidung über die Begründetheit
- § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
- § 372 Sofortige Beschwerde
- § 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
- § 373a Verfahren bei Strafbefehl
- Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§ 359 - § 373a)
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