- Beck'scher Online-Kommentar
- BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf
- StPO
- Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§ 359 - § 373a)
- § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
- A. Anwendungsbereich
- B. Gebotenheit wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
- C. Verfahren, Rechtsbehelfe
- § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
- Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§ 359 - § 373a)
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