- Beck'scher Online-Kommentar
- BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf
- StPO
- Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§ 359 - § 373a)
- § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- A. Zuständigkeit
- B. Einreichung von Anträgen durch den Verurteilten
- C. Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung
- D. Entscheidung durch ein unzuständiges Gericht
- § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§ 359 - § 373a)
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