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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf
StPO
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§ 359 - § 373a)
§ 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
A. Zuständigkeit
B. Einreichung von Anträgen durch den Verurteilten
C. Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung
D. Entscheidung durch ein unzuständiges Gericht
BeckOK StPO
C. Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung
Singelnstein in BeckOK StPO | StPO § 367 Rn. 4 | 57. Edition | Stand: 01.10.2025
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