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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf
StPO
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§ 359 - § 373a)
§ 369 Beweisaufnahme
A. Aufnahme der angetretenen Beweise
B. Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen
C. Anwesenheit bei der Beweisaufnahme (Abs. 3)
D. Schlussanhörung
E. Anfechtung
BeckOK StPO
D. Schlussanhörung
Singelnstein in BeckOK StPO | StPO § 369 Rn. 12 | 57. Edition | Stand: 01.10.2025
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