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Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte

(Lehrer-Richtlinien der TdL) (Bereinigte Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011 gemäß Beschluß der 12./2011 Mitgliederversammlung der TdL am 19./20. Dezember 2011) Die Mitgliederversammlung beschließt, das Entgelt der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, für die die Entgeltordnung nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV‑L nicht gilt, durch Arbeitsvertrag wie folgt zu regeln: Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in diesen Richtlinien die Begriffe des Beschäftigten immer in dem Sinne gebraucht, dass sie sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte erfassen. Dies gilt entsprechend für Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen. 1.Die Lehrkräfte können höchstens in die Entgeltgruppen des TV‑L eingruppiert werden, die nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht den Besoldungsgruppen entsprechen, denen die vergleichbaren beamteten Lehrkräfte angehören. Besoldungsgruppe Entgeltgruppe A 7 6 A 8 8 A 9 9 zur Fussnote 1 A 10 9 A 11 und A 11 a 10 A 12 und A 12 a 11 A 13 und A 13 a 13 A 14 und A 14 a 14 A 15 15 2.(Nicht belegt) 3.Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften

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