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§ 3 Ermittlung der Erträge

(1) Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentfonds ist § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden. (1 a) 1Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. 2Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber


Zitiervorschlag:
BeckOK InvStG/Ernst, 11. Ed. 1.3.2018, InvStG § 3

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