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§ 4 Ausländische Einkünfte

(1) 1Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat


Zitiervorschlag:
BeckOK InvStG/Ernst, 11. Ed. 1.3.2018, InvStG § 4

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