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§ 7 Kapitalertragsteuer

(1) 1Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von 1. ausgeschütteten Erträgen im Sinne des § 2 Abs. 1, soweit sie nicht enthalten: a) inländische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1 a sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und von inländischen Investmentgesellschaften ausgeschüttete Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie ausgeschüttete Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Absatz 3 bleibt unberührt; b) Gewinne


Zitiervorschlag:
BeckOK InvStG/Ronig, 11. Ed. 1.3.2018, InvStG § 7

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