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§ 4 Nr. 4 a und 4 b (Umsatzsteuerlagerregelung; Steuerbefreiung im Zusammenhang mit der Einfuhr)

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: (...) 4 a.die folgenden Umsätze: a)die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit


Zitiervorschlag:
BeckOK UStG/Schmölz, 19. Ed. 7.12.2018, UStG § 4 Nr. 4a Rn. 1-36

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