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§ 4 Nr. 7 Lieferungen und sonstige Leistungen an NATO-Streitkräfte, an die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: (...) 7. die Lieferungen, ausgenommen


Zitiervorschlag:
BeckOK UStG/Schmölz, 19. Ed. 7.12.2018, UStG § 4 Nr. 7 Rn. 1-27

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