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§ 15 Bescheinigungspflichten, Haftung, Verordnungsermächtigung, Anrufungsauskunft [neue Fassung zur Fussnote *: Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung]

EL 162 Mai 2022 (1)  1Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat der für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung


Zitiervorschlag:
Brandis/Heuermann/Treiber, 173. EL September 2024, 5. VermBG § 15

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