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§ 20  Steuerschuldner

(1)  Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein.


Zitiervorschläge:
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Raymond Halaczinsky/Ulrich Gohlisch ERBSTG § 20
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Raymond Halaczinsky/Ulrich Gohlisch, 4. Aufl. 2023, ERBSTG § 20

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