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§ 28  Stundung

(1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben


Zitiervorschläge:
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Christopher Riedel ERBSTG § 28
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Christopher Riedel, 4. Aufl. 2023, ERBSTG § 28

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