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§ 28a  Verschonungsbedarfsprüfung

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen im Sinne des Absatzes 2 zu begleichen. Ein Erwerber kann den Erlass nicht in Anspruch nehmen, soweit er


Zitiervorschläge:
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Christopher Riedel ERBSTG § 28a
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Christopher Riedel, 4. Aufl. 2023, ERBSTG § 28a

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