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§ 29  Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, 1.soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts


Zitiervorschläge:
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Elmar Uricher ERBSTG § 29
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Elmar Uricher, 4. Aufl. 2023, ERBSTG § 29

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