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§ 30  Anzeige des Erwerbs

(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der


Zitiervorschläge:
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Raymond Halaczinsky ERBSTG § 30
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Raymond Halaczinsky, 4. Aufl. 2023, ERBSTG § 30

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