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§ 31  Steuererklärung

(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung


Zitiervorschläge:
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Christian Volquardsen ERBSTG § 31
Daragan/Halaczinsky/Riedel ErbStG/Christian Volquardsen, 4. Aufl. 2023, ERBSTG § 31

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