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C 2. Muster eines Rahmenvertrages (RaV) zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 9. 12. 1974 – StB 16/08.33.00/16012 – an die obersten Straßenbehörden der Länder – VkBl. 75, 69ff. in der Fassung der Ergänzung vom 9. 7. 1976 (VkBl. 76, 486) und der Änderung gemäß Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau

EL 38 August 2000 Nr. 22/1986 vom 22. 10. 1986 (StB 17/08.33.00/22 Va 86 – VkBl. 86, 641f.) Der Bundesminister für Verkehr und die Verbände der Versorgungswirtschaft haben am 14. November 1974 in Würzburg die anliegende Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei Mitbenutzungsverhältnissen zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung abgeschlossen. Sie vereinbaren darin die Anwendung eines Musters des Rahmenvertrages und die Fortführung der Zusammenarbeit in einem paritätisch gesetzten Gremium. Das Muster des Rahmenvertrages wurde vom Länderfachausschuß Straßenbaurecht mit den Verbänden entworfen. Der Bundesminister für Verkehr, zusammen mit vom Länderfachausschuß Straßenbaurecht eingesetzten Vertretern der Straßenbauverwaltungen der Länder, und die Verbände haben in einer paritätisch besetzten Kommission diesen Entwurf abschließend beraten und Allgemeine Technische Bestimmungen, ein Muster für die Einräumung des Straßenbenutzungsrechts und Erläuterungen zum Rahmenvertrag erarbeitet. Ich bitte, die Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen durch Verträge nach diesem Muster und seinen Anlagen zu regeln, wenn die Voraussetzungen des Art. 2 der Vereinbarung erfüllt sind. Solange kein Rahmenvertrag besteht, sind für die Mitbenutzung der Straßen weiterhin Gestattungsverträge nach dem Muster vom 3. Dezember 1968 (VkBl 1969 S. 27ff.) zur Fussnote [1] abzuschließen. Für die Mitbenutzung der in der Baulast des Landes (der Landschaftsverbände) stehenden Straßen empfehle ich dieselbe Rege-EL 38 August 20001 August 2000 EL 382lung. Auf Wunsch des Länderfachausschusses Straßenbaurecht und der Verbände wurden die Muster bereits entsprechend abgefaßt. Im Auftrag Dr. Kodal Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und den Verbänden der Versorgungswirtschaft -Vereinigung

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