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86. Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (Systemdienstleistungsverordnung – SDLWindV)

EL 77 Mai 2013 Vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien v. 28. 7. 2011 (BGBl. I S. 1634) BGBl. III/FNA 754-22-1 Auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) verordnet die Bundesregierung: Teil 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich. Diese Verordnung regelt 1.die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 2.die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist. EL 77 Mai 20131 Mai 2013 EL 772Teil 2. Neue Windenergieanlagen § 2 Anschluss an das Mittelspannungsnetz. (1) Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach § 29 und § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen der technischen Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Ausgabe Juni 2008 (Mittelspannungsrichtlinie 2008) (BAnz. Nr. 67 a vom 6. Mai 2009) in Verbindung mit „Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Stand 15. Februar 2011 (Ergänzung vom 15. Februar 2011) (BAnz.

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