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Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts
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E. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
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E. II. Freie Berufe und Handwerk
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3. Insbesondere: Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise
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c) Gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen
- aa) Sektorale Anerkennung der Diplome.
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bb) Allgemeine Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise.
- aaa) Anerkennung der Befähigungsnachweise nach mindestens dreijähriger Berufsausbildung.
- bbb) Anerkennung der Befähigungsnachweise nach mindestens einjährigem postsekundärem Ausbildungsgang.
- ccc) Anerkennung der Befähigungsnachweise nach grundständiger Ausbildung.
- ddd) Reichweite und Lücken der allgemeinen Regeln.
- cc) Konsolidierung.
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c) Gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen
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3. Insbesondere: Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise
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E. II. Freie Berufe und Handwerk
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E. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit