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Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts
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Kap. 5 Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
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§ 19 Freie Berufe und Handwerk
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C. Insbesondere: Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise
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III. Gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen
- 1. Sektorale Anerkennung der Diplome
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2. Allgemeine Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise
- a) Anerkennung der Befähigungsnachweise nach mindestens dreijähriger Berufsausbildung
- b) Anerkennung der Befähigungsnachweise nach mindestens einjährigem postsekundärem Ausbildungsgang
- c) Anerkennung der Befähigungsnachweise nach grundständiger Ausbildung
- d) Reichweite und Lücken der allgemeinen Regeln
- 3. Konsolidierung
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III. Gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen
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C. Insbesondere: Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise
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§ 19 Freie Berufe und Handwerk
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Kap. 5 Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit