(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind: a)in der Republik Venezuela el Impuesto sobre la Renta (Einkommensteuer) (im folgenden als „venezolanische Steuer“ bezeichnet); b)in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Vermögensteuer (im folgenden als