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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 11 Zinsen (Art. 11 MA)

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im erstgenannten Staat nach dessen Recht besteuert


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Müller, 113. Aufl. 2011, DBA_EC Art. 11

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