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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 23 Methoden zur Behebung der Doppelbesteuerung (Art. 23 A + Art. 23 B MA)

(1) (a) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Republik Ecuador besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen: aa)Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Müller, 113. Aufl. 2011, DBA_EC Art. 23

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