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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz (Art. 4 MA)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Müller, 113. Aufl. 2011, DBA_LIB Art. 4

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