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Protokoll zur Fussnote 1

Mai 2017 EL 137 Vom 17. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 980) 1. Zu Artikel 2 des Abkommens: Die Abkommensbestimmungen zur Einkommensbesteuerung gelten sinngemäß für die Gewerbesteuer der Bundesrepublik Deutschland und die Unternehmensteuer Japans sowie für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben diesen Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit sie anhand einer anderen Grundlage oder unter Berücksichtigung anderer Faktoren als des Einkommens berechnet werden. 2. Zu Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens: Eine Person ist in einem Vertragsstaat auch dann „steuerpflichtig“, wenn ihre gesamten oder ein Teil ihrer Einkünfte

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