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Protokoll

EL 134 Juli 2016 Vom 12. April 2012 (BGBl. II S. 1448), in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 11. 1. 2016 (BGBl. II S. 868) Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande haben ergänzend zum Abkommen vom 12. April 2012 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: I. Zum gesamten Abkommen (1) Das Recht der Europäischen Union hat Vorrang vor dem Abkommen. (2) Werden Einkünfte oder Gewinne über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten steuerlich transparent ist, gelten diese als von einer in einem Staat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staates wie Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person behandelt werden. In anderen Fällen, in denen Rechtsträger in einem der Vertragsstaaten als steuerlich transparent und im anderen Vertragsstaat als nicht steuerlich transparent gelten und dies zu einer Doppelbesteuerung oder einer nicht diesem Abkommen entsprechenden

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