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Art. 1  Unter das Abkommen fallende Steuern

EL 134 Juli 2016 (1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind: a) in der Republik Venezuela el Impuesto sobre la Renta (Einkommensteuer) (im folgenden als „venezolanische Steuer“ bezeichnet); b) in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Vermögensteuer (im

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