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Protokoll

EL 127 Mai 2014 Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Mauritius haben ergänzend zum Abkommen vom 7. Oktober 2011 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: 1. Zu Artikel 4: Der Ausdruck „allgemeine mauritische Steuer“ bedeutet die für alle Steuerpflichtigen geltende mauritische Steuerregelung in Abgrenzung zu besonderen

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