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Protokoll zur Fussnote [1]

März 2018 EL 141 Die Bundesrepublik Deutschland und der Staat Israel haben ergänzend zum Abkommen vom 21. August 2014 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: 1. Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b (Allgemeine Begriffsbestimmungen): Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a

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