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Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen

EL 124 Oktober 2013 Vom 2. März 2009 (BGBl. 2010 II S. 969) (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für sämtliche Steuern vom Einkommen, die im Gebiet der Vertragsparteien nach ihrem jeweiligen Recht erhoben werden. (2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den oder an Stelle der bestehenden oder im Wesentlichen ähnlichen Steuern erhoben werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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