Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Sie befinden sich in einer Altauflage.

Protokoll zur Fussnote [1]

EL 124 Oktober 2013 Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 17. November 2011 in Berlin haben beide Staaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: 1. Zu Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern): Unterliegt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person im Fürstentum Liechtenstein in Übereinstimmung mit diesem Abkommen mit ihrem Vermögen oder Teilen hiervon der Vermögenssteuer, so ist die dadurch erfolgende Besteuerung des Sollertrags dieses Vermögens als Besteuerung des aus diesem oder mit diesem Vermögen erzielten Einkommens anzusehen. 2. Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person): a)Ein deutscher Investmentfonds und eine deutsche Investmentaktiengesellschaft, auf die die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind, gelten

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen