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Protokoll zur Fussnote [1]

Oktober 2016 EL 135 Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten außerdem folgende in diesem Protokoll – das Bestandteil des genannten Abkommens ist – enthaltene Bestimmungen vereinbart: (1) Zu Artikel 7: a)Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine

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