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Wassermeyer, DBA
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Indien
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Abkommen (Art. 1 - Art. 29)
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Art. 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
- I. Allgemeines und Abweichungen vom MA (MA Art. 20 Rz. 1–14)
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II. Absatz 1
- 1. Natürliche Person (MA Art. 20 Rz. 7)
- 2. Vertragsstaat, Universität, Hochschule, Schule, Museum, andere kulturelle Einrichtung oder amtlicher Kulturaustausch
- 3. Aufenthalt im Gaststaat (MA Art. 20 Rz. 33–35)
- 4. Gleichzeitige oder frühere Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat (MA Art. 20 Rz. 39–42)
- 5. Zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit
- 6. Begrenzung der Tätigkeit auf zwei Jahre
- 7. Besteuerung in dem einen Staat (Gaststaat)
- 8. Besteuerung im anderen Vertragsstaat (Herkunftsstaat)
- III. Absatz 2 (MA Art. 20 Rz. 1–54)
- IV. Deutsche Verhandlungsgrundlage (DE-VG) (MA Art. 20 Rz. 55)
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Art. 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
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Abkommen (Art. 1 - Art. 29)
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Indien