-
Wassermeyer, DBA
-
Estland
-
Abkommen
-
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
-
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen Personen (Abs. 1, Prot. Nr. 7 Buchst. b)
-
3. Freistellung von der Ertragsbesteuerung, ggfs. unter Progressionsvorbehalt (Abs. 1 Buchst. a S. 1–3)
- a) Einkünfte. Begriff, negative Einkünfte, Zuordnung von Einnahmen und Aufwendungen, Teilwertabschreibungen, Währungsgewinne und -verluste
- b) Beziehen von Einkünften
- c) Einkünfte „aus der Republik Estland“
- d) „die nach diesem Abkommen in der Republik Estland besteuert werden können“
- e) „Soweit nicht die Anrechnung ausländischer Steuer nach Buchstabe b zu gewähren ist“
- f) Schachteldividenden iSd. Abs. 1 Buchst. a S. 3. Allgemeines
- g) Aktivitätsvorbehalt bei Betriebsstätteneinkünften und Schachteldividenden (Abs. 1 Buchst. c)
- h) Prot. Nr. 7 Buchst. b („Switch-over-Klausel“, Notifikation)
- i) Rechtsfolge Ausnehmen von der deutschen Ertragsbesteuerung; Prot. Nr. 7 Buchst. a
- j) Progressionsvorbehalt (Abs. 1 Buchst. a S. 2)
-
3. Freistellung von der Ertragsbesteuerung, ggfs. unter Progressionsvorbehalt (Abs. 1 Buchst. a S. 1–3)
-
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen Personen (Abs. 1, Prot. Nr. 7 Buchst. b)
-
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
-
Abkommen
-
Estland