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Wassermeyer, DBA
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Indien
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Abkommen
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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
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II. Absatz 1 Buchst. a – Die Freistellungsmethode in Deutschland
- 1. Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchst. a
- 2. Eine in Deutschland ansässige Person
- 3. Einkünfte
- 4. Das Beziehen von Einkünften
- 5. Das Halten von Vermögen
- 6. Das Stammen der Einkünfte aus Indien
- 7. Besteuerung nach dem Abkommen in Indien
- 8. Ausnehmen von der Ertragsbesteuerung des Ansässigkeitsstaates
- 9. Ausnehmen von der Vermögensbesteuerung
- 10. Vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchst. b
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11. Progressionsvorbehalt
- a) Begriff
- b) Allgemeine Grundsätze
- c) Keine konstitutive Regelung
- d) Negativer Progressionsvorbehalt
- e) Keine Auswirkungen auf die KSt und die VSt
- f) Einkünfte oder Vermögen
- g) Einer in Deutschland ansässigen Person
- h) Von der Besteuerung in Deutschland auszunehmen
- i) Einbeziehung bei der Festsetzung der Steuer auf das übrige Einkommen oder Vermögen
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II. Absatz 1 Buchst. a – Die Freistellungsmethode in Deutschland
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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Abkommen
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Indien