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Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen (Art. 3 MA)

EL 125 Januar 2014 (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Behrenz, 163. EL September 2023, DBA2011_E Art. 3

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