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Protokoll zur Fussnote 1

EL 163 September 2023 Vom 25. Januar 2010 Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Bulgarien haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem

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