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Protokoll zur Fussnote [1]

Oktober 2012 EL 120 1. Zu den Artikeln 3, 4, 8, 13 und 15: Als „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ gilt der Ort, von dem aus eine Gesellschaft tatsächlich geleitet oder von dem aus die Kontrolle über die Gesellschaft ausgeübt wird, oder der Ort, an dem auf höchster Ebene Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Leitung der Gesellschaft getroffen werden. 2. Zu Artikel 4: Der Ausdruck „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bezeichnet ein von einem Vertragsstaat oder einer seiner

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