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Protokoll zur Fussnote [1]

EL 125 Januar 2014 Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg haben ergänzend zum Abkommen vom 23. April 2012 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind: 1. Zu dem Abkommen insgesamt: (1) Ein nach dem Recht eines Vertragsstaates gebildetes Investmentvermögen, das aus dem anderen Vertragsstaat stammende Dividenden

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