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Protokoll zur Fussnote [1]

August 2013 EL 128 Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 24. August 2000 in Berlin die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: (1) Zu den Artikeln 2 bis 19 Der Ausdruck „Gebietskörperschaften“ umfasst auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland die Länder und Gemeinden und auf Seiten der Republik Österreich die Bundesländer und Gemeinden. (2) Zu Artikel 5 Es besteht Einverständnis, dass im Fall verbundener

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