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Protokoll zur Fussnote [1]

EL 128 August 2014 Die Islamische Republik Pakistan und die Bundesrepublik Deutschland haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen am 14. Juli 1994 in Islamabad die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:EL 128 August 20143 August 2014 EL

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