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Protokoll zur Fussnote [1]

EL 156 Januar 2022 Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die beiden Vertragsstaaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: 1. Zu Artikel 7: a)Bei der Anwendung des Artikels 7 dieses Abkommens werden bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte, durch die ein Unternehmen des einen Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausübt, Beträge im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gütern oder mit anderen Geschäftstätigkeiten, die unmittelbar vom Stammhaus in

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