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Protokoll zur Fussnote [1]

EL 126 März 2014 Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 3. Juli 1995 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: (1) Zu Artikel 7: a)Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats

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