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V. Multilaterales Instrument

EL 158 August 2022 Text gemäß dt. Zustimmungsgesetz vom 22.11.2020 (BGBl. II S. 946) Überschrift und Präambel Teil I. Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken Art. 1 Geltungsbereich des Übereinkommens Art. 2 Auslegung von Ausdrücken Teil II. Hybride Gestaltungen Art. 3 Transparente Rechtsträger Art. 4 Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit Art. 5 Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung Teil III. Abkommensmissbrauch Art. 6 Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens Art. 7 Verhinderung von Abkommensmissbrauch Art. 8 Transaktionen zur Übertragung von Dividenden Art. 9 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht Art. 10 Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten Art. 11 Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen Teil IV. Umgehung des Betriebsstättenstatus Art. 12 Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien Art. 13 Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten Art. 14 Aufteilung von Verträgen Art. 15 Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person Teil V. Verbesserung der Streitbeilegung Art. 16 Verständigungsverfahren Art. 17 Gegenberichtigung Teil VI. Schiedsverfahren Art. 18 Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI EL 158 August 20221 August 2022 EL 1582 Art. 19 Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren Art. 20 Bestellung der Schiedsrichter Art. 21 Vertraulichkeit von Schiedsverfahren Art. 22 Regelung eines Falles vor Abschluss des Schiedsverfahrens Art. 23 Art des Schiedsverfahrens Art. 24 Verständigung auf eine andere Regelung Art. 25 Kosten von Schiedsverfahren Art. 26 Vereinbarkeit Teil VII. Schlussbestimmungen Art. 27 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Art. 28 Vorbehalte Art. 29 Notifikationen Art. 30 Nachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Art. 31 Konferenz der Vertragsparteien Art. 32 Auslegung und Durchführung Art. 33 Änderungen Art. 34 Inkrafttreten Art. 35 Wirksamwerden Art. 36 Wirksamwerden des Teiles VI Art. 37 Rücktritt Art. 38 Verhältnis zu Protokollen Art. 39 Verwahrer Schlussklausel Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens – in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen; eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen; in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet; erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet); in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt; im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen; angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;August 2022 EL 1582 EL 158 August 20223 in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss – sind wie folgt übereingekommen: Teil I. Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken Art. 1 Geltungsbereich des Übereinkommens Durch dieses Übereinkommen werden alle unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, wie sie in Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a bestimmt sind, geändert. Art. 2 Auslegung von Ausdrücken (1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)Der Ausdruck „unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen“ bedeutet eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (unabhängig davon, ob sie auch für andere Steuern gilt), i)die in Kraft ist zwischen zwei oder mehr A)Vertragsparteien dieses Übereinkommens und/oder B)Gebieten oder Hoheitsgebieten, die Vertragsparteien einer derartigen Übereinkunft sind und für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verantwortlich ist, sowie ii)in Bezug auf welche jede dieser Vertragsparteien dieses Übereinkommens dem Verwahrer eine Notifikation übermittelt hat, in der die Übereinkunft sowie sämtliche dazugehörigen Änderungs- und Begleitübereinkünfte (unter Angabe des Titels, der Namen der Vertragsparteien, des Datums der Unterzeichnung und – sofern zum Zeitpunkt der Notifikation gegeben – des Datums des Inkrafttretens) als Abkommen aufgeführt sind, das nach dem Wunsch der Vertragspartei dieses Übereinkommens unter das Übereinkommen fällt. b)Der Ausdruck „Vertragspartei dieses Übereinkommens“ bedeutet i)einen Staat, für den dieses Übereinkommen nach Artikel 34 (Inkrafttreten) in Kraft ist, oder ii)ein Gebiet, das dieses Übereinkommen nach Artikel 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung) Ab-EL 158 August 20223 August 2022 EL 1584satz 1 Buchstabe b oder c unterzeichnet hat und für das dieses Übereinkommen nach Artikel 34 (Inkrafttreten) in Kraft ist. c)Der Ausdruck „Vertragsstaat“ bedeutet eine Vertragspartei eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens. d)Der Ausdruck „Unterzeichner“ bedeutet einen Staat oder ein Gebiet, der beziehungsweise das dieses Übereinkommen unterzeichnet hat, für den beziehungsweise das dieses Übereinkommen jedoch noch nicht in Kraft ist. (2) Bei jeder Anwendung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei des Übereinkommens hat jeder nicht darin bestimmte Ausdruck, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem einschlägigen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen zukommt. Teil II. Hybride Gestaltungen Art. 3 Transparente Rechtsträger (1) Im Sinne eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person behandelt werden. (2) Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen ein Vertragsstaat verpflichtet ist, Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, von der Steuer vom Einkommen zu befreien oder für derartige Einkünfte einen Abzug

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