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Anlage 4. Ausschaltung von Doppelbesteuerungen und gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen im Verhältnis zwischen dem Saarland und Frankreich

Oktober 2001 EL 85 – Auszug – (1) In dieser Anlage bedeuten a)der Ausdruck „Person“: jede natürliche Person, jede juristische Person, jede Vereinigung natürlicher Personen, die die Eigenschaft einer juristischen Person nicht besitzt; b)der Ausdruck „Land“: das Saarland oder Frankreich, wie es der Zusammenhang erfordert. (2) Der steuerliche Wohnsitz der natürlichen Personen befindet sich am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts, d. h. am Ort ihrer ständigen Wohnstätte, oder – in Ermangelung eines solchen – am Hauptaufenthaltsort. Der steuerliche Sitz der juristischen Personen oder der Personenvereinigungen, die die Eigenschaft einer juristischen Person nicht besitzen, ist der Ort, an dem sich der Sitz ihrer tatsächlichen Geschäftsführung befindet. (3) Jedoch gelten Personen, die ihren Aufenthalt an Bord eines Schiffes haben, als in dem Land wohnhaft, in dem sich der Ort der Eintragung in das Schiffsregister befindet. Wenn der Schiffer, der die französische Staatsangehörigkeit besitzt oder bei Inkrafttreten des Vertrags die Eigenschaft als Saarländer hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt an Bord des Schiffes hat, so gilt sein steuerlicher Wohnsitz als in dem betreffenden Land befindlich. Voraussetzung hierbei ist, daß sich die Tätigkeit des Unternehmens auf dieses Land erstreckt. Die Frage, ob ein Gut oder ein Recht als bewegliches oder unbewegliches Gut oder Recht zu behandeln ist, wird

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