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§ 34 [Rechtswirkungen der Kontaktsperre]

(1) Sind Gefangene von Maßnahmen nach § 33 betroffen, so gelten für sie, von der ersten sie betreffenden Maßnahme an, solange sie von einer Feststellung erfasst sind, die in den Absätzen 2 bis 4 nachfolgenden


Zitiervorschläge:
HK-GS/Gunnar Duttge/Ehsan Kangarani EGGVG § 34
HK-GS/Gunnar Duttge/Ehsan Kangarani, 5. Aufl. 2022, EGGVG § 34

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