Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

b) Richtlinien für öffentliche Auftraggeber zur Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953

Vom 1. Juli 1955 in der Fassung vom 6. März 1961 (Beilage zum BAnz. Nr. 74), geändert am 18. Juli 1962 (BAnz. Nr. 142) Diese Richtlinien sind von den öffentlichen Auftraggebern anzuwenden, soweit die Bundesregierung, ein Bundesministerium oder die zuständigen obersten Landesbehörden ihre Anwendung vorgeschrieben haben. 1. Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953; Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft S. 474) – nachfolgend kurz „VO“ genannt – ist am 1. Januar 1954 in Kraft getreten. Sie gilt seit dem 19. November 1961 in der Fassung der Verordnung PR Nr. 14/54 vom 23. Dezember 1954 (Bundesanzeiger Nr. 250 vom 29. Dezember 1954; Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft 1955 S. 9) und der Verordnung PR Nr. 8/61 vom 9. November 1961 (Bundesanzeiger Nr. 223 vom 18. November 1961; Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft 1961 S. 486). In preisrechtlicher Hinsicht ist sie bei der Auftragsvergabe und der Preisbildung von öffentlichen Aufträgen über Leistungen – ausgenommen Bauleistungen (vgl. nachstehend Nr. 13) – die Rechtsgrundlage. Alle öffentlichen Auftraggeber sind daher gehalten, bei der Ermittlung und Vereinbarung der Preise für öffentliche Aufträge die Vorschriften dieser VO zu beachten. Höhere Preise, als sie nach den Vorschriften der VO zulässig sind, dürfen nicht gewährt, vereinbart oder versprochen werden, da sonst eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (vgl. nachstehend Abschnitt XIII) vorliegt. 2. Soweit ausnahmsweise nach den Vorschriften der VO die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten zulässig ist und Selbstkostenpreise zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden dürfen, sind die der VO als Anlage beigefügten „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“ – nachfolgend kurz „Leitsätze“ genannt – zu Grunde zu legen. 3. Weiterhin ist auf den in Abschrift beigefügten Runderlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 22. Dezember 1953 hinzuweisen (Erster Runderlaß betr. Durchführung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 – Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft S. 515 – nachfolgend kurz „Erster Runderlaß“ genannt –). 4. Zur Erläuterung wird im

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen